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Satzung

 

Satzung des Fachverbandes Wissenschaftsgeschichte

Präambel

Das Fach Wissenschaftsgeschichte untersucht die Entstehung und Entwicklung der Wissenschaften in ihren verschiedenen Fachrichtungen im Kontext ihrer gesellschaftlichen, geistigen und materiellen Voraussetzungen und Auswirkungen. Die Wissenschaftsgeschichte besitzt inhaltlich-methodische sowie institutionelle Verbindungen mit allen historischen Fächern und den Objektdisziplinen. Dazu gehören auch Aspekte der Wissenschaftstheorie und der Wissens- bzw. Wissenschaftssoziologie. An deutschsprachigen Hochschulen und Forschungs-instituten ist die Wissenschaftsgeschichte vor allem als Geschichte der Naturwissenschaften, der Pharmazie und der Mathematik institutionalisiert. Diesen Schwerpunkten trägt der Fachverband Rechnung, ist aber für Mitglieder aus der Geschichte der Technik-, Geistes- und Sozialwissenschaften offen.

 

§1  Zweck

Der Fachverband Wissenschaftsgeschichte hat das Ziel, die Anliegen und Interessen des Faches Wissenschaftsgeschichte zu erörtern und zu vertreten, insbesondere in Fragen des Berufs, des Unterrichts und der Forschungs- und Nachwuchsförderung.

 

§2  Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede im Fach Wissenschaftsgeschichte in Forschung und/oder Lehre tätige Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung an den Vorstand erworben.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch

(a) Wegfall der in Satz 1 genannten Voraussetzungen,
(b) Austritt,
(c) Ausschluß aus wichtigem Grunde durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit einer Mitgliederversammlung.

 

§3 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Abwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachverbandes und verwaltet sein Vermögen. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig.

 

§4 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mindestens 28 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie kann einen Mitgliedsbeitrag festsetzen, der ausschließlich zur Deckung der Geschäftskosten verwendet wird.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies wünschen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§5 Auflösung

Im Fall der Auflösung ist das vorhandene Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Geschichte der Medizin, Naturwissenschaft und Technik e.V. zuzuführen.